Mitglied werden

Die Mitgliedschaft im Friedhofsfonds Hünsborn beträgt z.Zt. 30 €/Jahr und wird halbjährlich per SEPA-Lastschrift von Ihrem Bankkonto abgebucht.

Ab dem Jahr 2022 wird der Mitgliedsbeitrag jährlich angepasst. D.h. dass die Beiträge je nach Sterbefällen/Jahr im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen angepasst werden können. Darüber wird jeweils in der Mitgliederversammlung berichtet.
Der Vorstand teilt jedem Mitglied auf Anfrage mit, welcher Mitgliederbeitrag zur Zeit aktuell ist.

Der Mitgliedsbeitrag bei Neumitgliedern, die über 26 Jahre alt sind wird bei Aufnahme rückwirkend bis zum 26. Lebensjahr erhoben.
Im Sterbefall zahlt die Solidargemeinschaft Friedhofsfonds Hünborn für die Grabstättenkosten (die von der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt werden)
1.000 € aus. Die Vorlage der Rechnung oder Sterbeurkunde in Kopie reicht hier aus. 

Dies kann alles mühelos online über das Kontaktformular mit Dateiupload erfolgen.

Werden auch Sie Mitglied einer starken und solidarischen Gemeinschaft in Hünsborn.

 

Satzung der Solidargemeinschaft Friedhofsfonds Hünsborn
 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Friedhofsfonds Hünsborn.

 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Hünsborn.

 

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist es, die Mitglieder bei der Tragung von Gebühren für die Nutzung einer Grabstätte oder die Benutzung einer Leichenhalle sowie anderer Beerdigungskosten zu unterstützen.

 

 

Beim Tod eines Mitgliedes erhalten die Erben oder soweit diese die Beerdigungskosten nicht tragen, der die Beerdigungskosten Tragende, eine Unterstützung. Über die Höhe der Unterstützung und deren etwaige Anpassung an die Finanzlage des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

Kinder von Mitgliedern sind bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres mitversichert.

 

 

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

 

 

 

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 26. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres kann keine Mitgliedschaft begründet werden, diese Altersbeschränkung gilt nicht für Mitglieder des früheren Friedhofsfonds Hünsborn.

 

 

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

 

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder automatischen Ausschluss aus der Solidargemeinschaft. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht an das Mitglied zurück erstattet.

 

 

2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

 

3. Wer als Mitglied den finanziellen Forderungen der Solidargemeinschaft nicht nachkommt, auch nach 1 – maliger Mahnung nicht, für den endet die Mitgliedschaft automatisch am Ende des Kalenderjahres. Das Mitglied wird hierüber schriftlich informiert.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

 

 

 

 

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich zum 15.01. und zum 15.07. jeden Jahres per Lastschrifteinzugsverfahren gezahlt.

 

 

Wer nach Vollendung des 26. Lebensjahres in den Verein eintritt, hat die nicht gezahlten jährlichen Mitgliedsbeiträge nach der Vollendung des 26. Lebensjahres wie folgt nachzuzahlen:

 

 

Bis zum Jahr 2014 10,- Euro pro Jahr, ab dem Jahr 2015 den jeweils gültigen Jahresbeitrag für jedes Jahr der Nichtmitgliedschaft.

 

 

Ab dem Jahr 2022 wird der Mitgliedsbeitrag jährlich angepasst. D.h. Dass die Beiträge je nach Sterbefällen/Jahr im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen angepasst werden können. Darüber wird jeweils in der Mitgliederversammlung berichtet.

 

 

Der Vorstand teilt jedem Mitglied auf Anfrage mit, welcher Mitgliederbeitrag zur Zeit aktuell ist.

 

 

§ 6 Vorstand

 

 

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende erstellt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

Die Kasse des Vereins wird jährlich von zwei Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Auf dieser Grundlage wird über die Entlastung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung abgestimmt.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

 

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

 

 

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

 

 

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Aushang im Schaukasten für Veröffentlichungen in Hünsborn einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

 

 

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

 

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

 

 

 

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögens zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins.

 

 

 

Hünsborn, den 30.01.2015

 

 

 

 

 

Änderung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.10.2021:

 

 

 

 

 

"§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

 

Ab dem Jahr 2022 wird der Mitgliedsbeitrag jährlich angepasst. D.h. Dass die Beiträge je nach Sterbefällen/Jahr im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen angepasst werden können. Darüber wird jeweils in der Mitgliederversammlung berichtet.

 

Der Vorstand teilt jedem Mitglied auf Anfrage mit, welcher Mitgliederbeitrag zur Zeit aktuell ist."